onde-e.V.

onde ist ein eingetragener Verein. Als solcher hat ((onde e.V.)) eine Satzung, die Ihr auch im Dateiarchiv findet.

!!!Satzung von ((onde e.V.))

Präambel:
Im Bewußtsein, daß Völkerverständigung im konkreten bilateralen Austausch beginnt,
Im festen Glauben daran, daß interkulturelle Kooperation die europäische Integration fördert,
In der Überzeugung, daß den Bürgern Europas - insbesondere der Jugend - neue Möglichkeiten zur Artikulation und Kommunikation geboten werden sollen, gibt sich dieser Verein folgende Satzung:

1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

    (1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Italienische Studenteninitiative Onde. Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.
    (2) Sitz des Vereins ist Bonn.
    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

    (1) Ziel des Vereins ist die Pflege der italienisch-deutschen Beziehungen im Rahmen der Förderung von Völkerverständigung, Toleranz und internationalem Bewußtsein, sowie der Vertiefung der Idee des gemeinsamen Europa. Der Verein will anhand der italienisch-deutschen Freundschaft zu Frieden, Freiheit und Einheit in Europa beitragen.
    (2) Der Verein ist unabhängig, überparteilich und nicht konfessionell gebunden.
    (3) Die Ziele des Vereins werden durch unterschiedliche Aktivitäten, z.B. Vorträge und Publikationen zu italienischen kulturellen Themen sowie Kontakte zwischen Deutschen und Italienern gefördert. Daneben strebt der Verein die Verbreitung der italienischen Sprache und Kultur im deutschsprachigen Raum an und unterstützt insbesondere die Erstellung und Verteilung der Zeitschrift "onde - das italienische Kulturmagazin".

3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke d.h. zur Förderung der Völkerverständigung verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein ist bemüht, seine Aktivitäten in erster Linie durch Kostenbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Stiftungen und Spenden zu finanzieren.
    (3) Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins entweder an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beziehungsweise eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


4 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person gleich welcher Nationalität werden. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft oder ein von ihr eingerichteter Zulassungsausschuß.
    (2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen gleich welcher Nationalität werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell und ideell unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und übernehmen keine Ämter mit Vertretungsbefugnis.
    (3) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder über die Verleihung. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, übernehmen keine Ämter mit Vertretungsbefugnis und sind von der Beitragspflicht befreit.
    (4) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Der Mitgliederbeitrag ist jahresweise zu entrichten und ist jeweils am 1.Januar fällig. Die Beitragspflicht endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.



5 Ende der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet durch

    * Austritt
    * Ausschluss
    * Tod

    (1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    (2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
    a) Die Mitgliederversammlung
    b) Der Vorstand
    c) Die Vorstandschaft (nicht vertretungsberechtigt)


7 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    * Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen.
    * Sie nimmt den Kassenbericht entgegen.
    * Sie nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
    * Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
    * Sie wählt und bestellt einen neuen Vorstand und Beirat.
    * Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
    * Sie wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer.
    * Sie entscheidet über Satzungsänderungen. Sie faßt Beschluß
      über sonstige auf der Tagesordnung stehende Anträge.
    * Sie faßt Beschluß über die Auflösung des Vereins.
    * Sie verleiht die Ehrenmitgliedschaft

    (2) Die Beträge, über die der Vorstand bzw. die Vorstandschaft verfügen können, sind von der Mitgliederversammlung festzulegen. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
    (3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Mitglieder können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung einreichen.
    (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. von einem von ihm zu bestimmenden Vertreter geleitet.
    (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
    (6) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder falls es nach Ansicht des Vorstandes ein besonderes Interesse des Vereins erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat alle Mitglieder unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens drei Tage vorher schriftlich zu informieren.
    (7) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird wegen Beschlußunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal geladen, so ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
    (8) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme sowie Rede- und Antragsrecht.
    (9) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
    (10) Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit zählt. Erlangen bei mehr als zwei Bewerbern die ersten zwei einen gleich hohen Stimmenanteil, so ist eine Stichwahl zwischen diesen beiden Bewerbern durchzuführen, bis eine einfache Mehrheit vorliegt.
    (11) Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder herbeigeführt werden. Findet sich diese nicht ein, so ist bei einem zweiten Durchgang die Anzahl der anwesenden Mitglieder unerheblich. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


8 Vorstandschaft

    (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
    (2) Der Vorstand sorgt für die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszwecks. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:

    * Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
    * Erstellung des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes.
    * Beschluß über den Haushaltsplan.
    * Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

    (3) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
    (4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften bis DM 2.000,- ist jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt. Für höhere Beträge bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
    (5) Die Vorstandschaft besteht aus dem vorgenannten Vorstand und einem zusätzlichen Beirat von höchstens 10 Personen.
    (6) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er tagt zusammen mit dem Vorstand.
    (7) Der Vorstand sowie die Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wurde. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
    (8) Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit beschließt.
    (9) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und von dem Vereinsvorsitzenden unterschrieben werden muß.
    (10) Im Falle des Rücktritts eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds arbeitet die Vorstandschaft mit entsprechend verringerter Mitgliederzahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Die Beschlußfähigkeit ergibt sich dann bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft.

9. Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins bedarf einer 4/5 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder. Falls weniger als zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erscheinen, gilt §7 Abs.7 Satz 2 dieser Satzung. Der Antrag auf Auflösung muß in der Bekanntmachung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Falls nicht anders beschlossen, ist der Vorsitzende Liquidator. Im übrigen gilt für das Vereinsvermögen § 3 Abs. 3 dieser Satzung.


Bonn, den 03.03.1998